Elektromobile bei denen die Geschwindigkeit auf 6km/h begrenzt ist, dürfen nach §24 StVO auf Gehwegen und anderen für Fußgänger freigegebenen Wegen, wie zum Beispiel Fußgängerzonen, mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Außerdem haben Elektromobile an Fußgängerüberwegen, wie auch Fußgänger Vorrang.